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Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

1.7.2005: Die Fachanwaltsordnung (FAO) sieht erstmals den Fachanwalt für Verkehrsrecht vor.

 

22.4.2006: Die Rechtsanwaltskammer Nürnberg verleiht mir die Befugnis die Bezeichnung Fachanwalt für Verkehrsrecht zu führen.

Voraussetzung hierfür war der Nachweis besonderer theoretischer und besonderer praktischer Erfahrung. Die Nachweispflicht umfasste neben der Teilnahme an einem Fachanwaltslehrgang auch das Bestehen von drei Klausuren - unter prüfungsmäßigen Bestimmungen - und die selbständige Bearbeitung der durch die Fachanwaltsordnung bestimmten außergerichtlichen und gerichtlichen Fälle. Die besonderen theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen liegen nur dann vor, wenn sie auf dem Fachgebiet erheblich das Maß dessen übersteigen, was üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird. Gemäß § 14 d FAO waren hierfür besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:

 

  1. Verkehrszivilrecht, insbesodere das Verkehrshaftungsrecht und das Verkehrsvertragsrecht.
  2. Versicherungsrecht, insbesondere das Recht der Kraftfahrtversicherung, der Kaskoversicherung sowie Grundzüge der Personenversicherung.
  3. Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht.
  4. Recht der Fahrerlaubnis.
  5. Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung.

 

Mit der Verleihung der Fachanwaltschaft habe ich auch die Pflicht zum Nachweis der weiteren Fortbildung, gemäß der Fachanwaltsordnung und im dort vorgesehenen Umfang, übernommen.